Das Testament vor dem Verschwinden schützen

Ein zentrales Register erleichtert das schnelle Auffinden und schützt gegen betrügerische Aktivitäten.

Düsseldorf. Wer alles richtig gemacht und ein formwirksames Testament aufgesetzt hat (siehe unser Serienteil 2), kann sich immer noch nicht sicher sein, dass sein letzter Wille wirklich berücksichtigt wird. Es könnte ja Menschen geben, die in dem Testament übergangen wurden und es verschwinden lassen wollen.

Bei einem notariellen Testament ist dem vorgebeugt. Aber auch das eigenhändige Testament lässt sich sichern, indem man es bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts in Verwahrung gibt. Die Kosten orientieren sich an der angegebenen Höhe des Nachlasses: Bei einem Nachlasswert von 50 000 Euro betragen die Kosten etwa 33 Euro, bei 300 000 Euro sind es 127 Euro.

Seit Anfang des Jahres wird von der Bundesnotarkammer ein Zentrales Testamentsregister geführt. Dieses wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Eigenhändige Testamente werden freilich nur dann im Zentralen Testamentsregister registriert, wenn sie in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben wurden.

Was zu Hause in der Lade liegt, wird nicht erfasst. Wer sicher gehen will, sollte das eigenhändige Testament also beim Amtsgericht in Verwahrung geben. Gespeichert werden im Zentralen Testamentsregister alle Daten zur Urkunde (Verwahrstelle, Verwahrkennzeichen) und persönliche Angaben zum Erblasser.

Nicht registriert wird der Inhalt des Testaments. Man muss also keine Bedenken haben, dass es anderen bekannt wird. Weder die Urkunde noch deren Inhalt werden im Zentralen Testamentsregister gespeichert. Falls eine Urkunde, die für die Erbfolge relevant ist, vor dem 1. Januar 2012 errichtet wurde, soll sie bis 2016 (Bürokratie braucht Zeit) beim Zentralen Testamentsregister erfasst sein.

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