Testament — so geht es

Werden die Formalien nicht eingehalten, dann kommt es anders, als es der Erblasser eigentlich wollte.

Düsseldorf. Die gesetzliche Erbfolge (siehe Kasten) ist keinesfalls ungerecht. Doch entspricht sie nicht immer dem, was sich der Einzelne hinsichtlich der Frage vorstellt, was nach seinem Tod mit dem Vermögen geschehen soll. Mit einem formwirksamen Testament lässt sich vermeiden, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Entspricht das Testament aber nicht den strengen Formvorschriften, so ist es ungültig. Und es gilt dann doch wieder die gesetzliche Erbfolge oder ein anderes, vorher wirksam aufgesetztes Testament.

Für ein eigenhändiges Testament muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Es muss handschriftlich geschrieben sein. Ein per Computer geschriebener letzter Wille ist ungültig. Das Testament muss unterschrieben sein, möglichst mit Vor- und Nachnamen, um Verwechslungen zu vermeiden. Wichtig ist auch das Datum. Taucht nämlich nach dem Tod plötzlich ein weiteres Testament auf, so gilt automatisch das Testament jüngeren Datums.

Ein notarielles Testament können schon 16-Jährige aufsetzen. Diesen Weg sollten auch diejenigen in Erwägung ziehen, die sich nicht so sicher fühlen, mit welcher Wortwahl sie was im Testament „anrichten“. Der Notar hilft beim Formulieren. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses abzüglich der Schulden. Beispiel: Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes berechnet der Notar bei einem Vermögen von 50 000 Euro 132 Euro. Hinzu kommen noch Umsatzsteuer und Bürokosten.

Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament machen. Dieses muss von einem Partner handschriftlich verfasst und von beiden unterschrieben sein. So können die Partner sicherstellen, dass der länger Lebende alles bekommt. Und sie sind davor gefeit, dass der Partner hinter ihrem Rücken später eine anderweitige Regelung trifft. Denn rückgängig machen lässt sich dieses Testament nur durch gemeinsamen Widerruf oder ein späteres neues gemeinschaftliches Testament.

Für den Fall der Scheidung gilt gemäß § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.“ Doch weil umstrittene Testamente von Gerichten im Zweifelsfall ausgelegt werden müssen, ist die sicherste Vorsorge: Sie sollten ausdrücklich in den letzten Willen schreiben, dass das Testament im Falle einer Scheidung nicht gelten soll.

Mit einem Erbvertrag kann man zum Beispiel vereinbaren, dass ein Erbe, der sich für die Pflege der Eltern besonders stark engagiert, auch entsprechend beim Erbe berücksichtigt wird. Und dass die anderen Erben jedenfalls auf einen Teil verzichten. Ein Erbvertrag ist nur in notarieller Form möglich.

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