Patientenverfügung: Wer soll für mich entscheiden?

Rechtzeitig und mit klarem Kopf sollten Sie die Dinge regeln, die Ihnen später vielleicht aus der Hand gleiten.

Düsseldorf. Wenn ich mal alt oder krank bin, dann werden schon mein Ehepartner oder meine Kinder alles für mich regeln. Wer so denkt, irrt. Nicht nur hinsichtlich der Formulierung „alt und krank“. Schon morgen kann aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit auch ein junger Mensch nicht mehr in der Lage sein, seine Angelegenheiten zu regeln. Und dass dann automatisch die Angehörigen in allen Fragen zuständig sind, ist ein Irrglaube.

Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) warnt: „Wer nicht rechtzeitig vorbeugt, muss sich staatliche Einmischung durch einen vom Gericht bestellten Betreuer gefallen lassen.“ Dessen Entscheidungen stimmten aber nicht unbedingt mit dem Willen des Betreuten überein, da der Betreuer den Betreuten und seine Wünsche oft gar nicht kennt.

Darum sei es ratsam, bereits in guten Zeiten einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer zu bestimmen und mit ihm seine Vorstellungen zu besprechen. Es gibt drei Arten von Verfügungen, mit denen man sich auf den Fall der Fälle vorbereiten kann: Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wobei die entsprechenden Wünsche auch in einer gemeinsamen Urkunde gebündelt werden können.

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Der Ehepartner ist nicht automatisch der Betreuer, wenn man etwa dement wird. Das Betreuungsgericht kann, muss ihn aber nicht zum Betreuer bestimmen. In der Betreuungsverfügung lässt sich auch regeln, ob man im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim wünscht.

Hat man eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt, so kann der mit dieser Vollmacht ausgerüstete Vertraute ohne Einschaltung des Betreuungsgerichts die Angelegenheiten regeln. Je nach Umfang der Vollmacht kann man den Bevollmächtigten zur Erledigung aller oder einzelner Vermögensangelegenheiten bevollmächtigen. Auch kann man ihn mit Angelegenheiten in Gesundheitsfragen wie der Auswahl eines Krankenhauses oder eines Pflegedienstes beauftragen.

Wichtig: Wenn der Bevollmächtigte später auch in der Lage sein soll, ein Haus des Vollmachtgebers zu verkaufen oder mit einer Hypothek zu belasten, so funktioniert das nur, wenn schon die Vorsorgevollmacht in notarieller Form erteilt wurde.

Geht es nicht um Grundstücksgeschäfte, muss kein Notar aufgesucht werden.

Während sich die Vorsorgevollmacht an die Vertragspartner richtet, wendet sich die Patientenverfügung an den Arzt. Man legt im Vorfeld seine Behandlungswünsche fest.

Wer nicht will, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann per Patientenverfügung festlegen, ob er bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen möchte oder nicht.

Insbesondere, ob zum Beispiel im Zustand eines unumkehrbaren Komas weitere lebenserhaltende Maßnahmen gewünscht sind.

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