Mietrechts-Tipp Verteilerschlüssel für Heizkosten wird einmalig festgelegt

Berlin (dpa/tmn) - Bei Betriebskostenabrechnungen stellt sich oft die Frage: Wie werden die Kosten, die für das ganze Haus angefallen sind, auf die einzelnen Mietparteien richtig verteilt?

Mietrechts-Tipp: Verteilerschlüssel für Heizkosten wird einmalig festgelegt
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Für die Heizkosten schreibt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) eine Verordnung vor, dass mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch verteilt werden müssen.

Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab verteilt, meistens nach Quadratmetern, also der Wohnfläche. Den konkreten Aufteilungsmaßstab legt der Vermieter einmalig fest. Ändern kann er die Aufteilung nur ausnahmsweise.

Bei älteren Gebäuden ist laut Mieterbund eine Aufteilung von 70 Prozent nach Verbrauch und 30 Prozent nach Wohnfläche - zwingend vorgeschrieben. Voraussetzung ist, dass das Gebäude die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllt, mit Öl oder Gas geheizt wird und freiliegende Heizleitungen überwiegend gedämmt sind.

Grundsteuer, Hausmeister, Versicherungen, Gartenpflege, Hausreinigung oder Aufzug werden entweder nach Wohnfläche oder nach Personenzahl auf die Mieter im Haus verteilt. Entscheidend ist immer, was im Mietvertrag steht. Fehlt hier eine entsprechende Regelung, gilt im Zweifel die Wohnfläche als richtiger Verteilerschlüssel.

Verbrauchsabhängig können allenfalls die Kosten für Wasser und Abwasser verteilt werden. Voraussetzung ist dann aber, dass alle Wohnungen mit Wasseruhren ausgerüstet sind. Ist das nicht der Fall, müssen auch die Wasserkosten nach Fläche oder Personenzahl verteilt werden.

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