Räumpflichten im Winter können auf Mieter übertragen werden

Berlin (dpa/tmn) - Mieter dürfen dazu verpflichtet werden, im Winter Schnee vor dem Haus zu schippen. Das muss aber ausdrücklich so im Mietvertrag stehen, entschied ein Gericht.

Räumpflichten im Winter können auf Mieter übertragen werden
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Vermieter haben die Möglichkeit, Räumpflichten im Winter auf die Mieter zu übertragen. Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein, erklärt der Immobilienverband Deutschland IVD. Alternativ ist eine entsprechende Regelung per Hausordnung möglich, sofern letztere dem Mietvertrag beigelegt wurde oder in den Vertragstext eingeflossen ist.

Die Hausordnung dem Mieter erst nach Vertragsabschluss zugänglich zu machen oder sie einfach nur im Hausflur aufzuhängen, reicht dagegen nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 16 U 123/87).

Wichtig zu beachten: Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf den ganzen Tag. Das heißt, dass wochentags in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr unter Umständen mehrmals Schnee geschippt werden muss. Bei Dauerschneefall muss zwischendurch immer wieder geräumt werden. Ist der Kampf gegen Schnee und Eis schier aussichtslos, darf man mit den Räumungsarbeiten bis zu einer Besserung der Witterungsverhältnisse warten. Dies gilt zum Beispiel bei heftigem Schneetreiben.

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