Betriebskostenabrechnung Notdienstpauschale zählt nicht zu den umlagefähigen Kosten

Berlin (dpa/tmn) - Eine Notdienstpauschale für Handwerker kann nicht über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergegeben werden. Diese Ausgaben zählten nicht zu den umlagefähigen Kosten, befand das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az.: 215 C 311/17).

Betriebskostenabrechnung: Notdienstpauschale zählt nicht zu den umlagefähigen Kosten
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Nach Auffassung der Richter sind solche Ausgaben Verwaltungskosten. Übernimmt der Hauswart den Notdienst, seien die Kosten aus den Hauswartkosten herauszurechnen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung einen Betrag von 101,11 Euro als Notdienstpauschale geltend gemacht. Ein Mieter zahlte den Betrag nicht, obwohl er im Vorjahr diese Kosten gezahlt hatte. Der Vermieter klagte den ausstehenden Betrag nun vor Gericht ein.

Ohne Erfolg: Eine Notdienstpauschale entstehe nicht - wie etwa die Grundsteuer - aus dem Eigentum an sich. Auch betreffe sie nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Grundstück, Gebäude oder Anlage. Es gehe also nicht um Gebrauchskosten, sondern um Bereitschaftskosten, die zu den klassischen Verwaltungskosten zählen. Dafür spreche auch, dass entsprechende Meldungen über Notfälle während der Geschäftszeiten bei der Hausverwaltung erfolgen. Dass der Mieter die Kosten in den Vorjahren bezahlt hatte, spiele keine Rolle. Denn Einwände beträfen jeweils die konkrete Abrechnung.

Darüber berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 7/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

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