Kein Rechtsanspruch auf gestreute Straße

Berlin (dpa/tmn) - Hausbewohner haben keinen einklagbaren Anspruch auf eine gestreute Straße vor ihrer Tür. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden (Aktenzeichen: 6 L 539/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

Die Anwohner können dem Richterspruch zufolge nicht bestimmen, wie die Gemeinde ihrer Räumpflicht nachkommt. Die Antragsteller wollten im Eilverfahren die Stadt Schleiden verpflichten, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen. Das Gericht wies den Antrag aber zurück. Es verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser Verpflichtung stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch von Anliegern gegenüber.

Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden kommt, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Passanten, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

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