Fristlose Kündigung setzt Abmahnung voraus

Berlin (dpa/tmn) - Verletzt ein Mieter seine Pflichten, ist eine fristlose Kündigung möglich. Allerdings muss dieser eine Abmahnung vorausgehen, entschied das Landgericht Berlin.

Geht der fristlosen Kündigung keine Abmahnung vor, ist sie unwirksam (Aktenzeichen: 63 S 178/11), wie der Eigentümerverband Haus und Grund in seiner Zeitschrift „Das Grundeigentum“ unter Berufung auf das Urteil berichtet. In dem Fall hatte eine Mieterin über einen Zeitraum von drei Jahren die Miete meist um einige Tage verspätet gezahlt. Die Vermieterin beanstandete dies mehrmals schriftlich, allerdings drohte sie der Mieterin dabei nie mit einer Kündigung. Nachdem die Vermieterin fristlos gekündigt hatte, klagte die Mieterin.

Die Richter gaben der Mieterin Recht. Die Vermieterin habe es versäumt, die Mieterin nachdrücklich und unmissverständlich auf die Konsequenzen aufmerksam zu machen, die eine weitere unpünktliche Mietzahlung hat. Zudem habe die Vermieterin die verspätete Zahlung über einen langen Zeitraum hingenommen.

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