Dachlawine kracht auf Auto - Mieterin verliert Streit um Schaden

München (dpa) - Wenn Schnee fällt, kann sich auf Hausdächern eine gefährliche Last sammeln. Im Winter müssen Hausbesitzer und Mieter dafür sorgen, dass Eis und Schnee niemanden verletzen. An diesem Gerichtsurteil wird Kritik laut.

Mieter müssen im Winter unter Umständen selbst zur Schneeschaufel greifen und sogar das Hausdach von Schnee und Eis befreien. Der Vermieter kann ihnen die Pflicht übertragen, für die Sicherheit auf Gehwegen und Zufahrten zu sorgen - zumindest wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt. Das Amtsgericht München lehnte damit die Forderung einer Mieterin ab, die nach dem Abgang einer Dachlawine den Schaden an ihrem Auto ersetzt haben wollte. Der Eigentümer der Doppelhaushälfte habe die Verkehrssicherungspflicht wirksam auf die Mieterin übertragen, entschied das Gericht in dem am Montag (3. Dezember) veröffentlichten rechtskräftigen Urteil (AZ 433 C 19170/11).

Der Mieterverein München kritisiert die Entscheidung. „Selbst wenn der Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Mieter übertragen hat, so gehört das Anbringen eines Schneefanggitters doch nicht dazu“, erläuterte Sprecherin Anja Franz. Einen solchen Eingriff in die Bausubstanz dürfe ein Mieter gar nicht eigenmächtig machen.

In dem vorliegenden Fall war ein Bekannter der Mieterin im März 2010 mit deren Auto aus der Garage in Richtung Toreinfahrt gefahren. In diesem Moment lösten sich auf dem Dach über dem Hauseingang Eis- und Schneemassen, die auf das Fahrzeug fielen. Der Wagen wurde auf einer großen Fläche beschädigt. Den Schaden in Höhe von 2753 Euro wollte die Mieterin von ihrem Vermieter ersetzt bekommen - dieser habe das Dach nicht mit Schneefanggittern geschützt, es nicht von Schnee und Eis geräumt sowie keine Warnschilder aufgestellt.

Der Vermieter weigerte sich jedoch mit der Begründung, die Verkehrssicherungspflicht sei auf die Mieterin übertragen worden. Die Frau klagte, das Amtsgericht wies die Klage aber ab. Anders als der Mieter einer Wohnung habe der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige „Sachherrschaft“ über das Mietobjekt. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht benachteilige ihn nicht.

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