BGH: Kündigungsausschluss bis vier Jahre

Karlsruhe (dpa) - Vermieter dürfen in einem typischen Mietvertrag in Formularform das Kündigungsrecht für Mieter höchstens vier Jahre lang ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 86/10).

Der Mieterbund begrüßte diese Klarstellung. „Die Entscheidung ist für Hunderttausende Mieterhaushalte von großer Bedeutung“, teilte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten am Mittwoch (5. Januar) mit. Diese Klauseln seien echte „Mieterfallen“. „Sie unterschreiben einen unbefristeten Mietvertrag, können aber aufgrund des vereinbarten Kündigungsausschlusses das Mietverhältnis jahrelang nicht kündigen.“

Wichtig seien im BGH-Urteil vor allem zwei Punkte, sagte Siebenkotten: Bei der Berechnung der Vierjahresfrist komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an und nicht auf den im Vertrag festgeschriebenen Vertragsbeginn. Außerdem muss die Kündigung ­ unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist ­ zum Ablauf der Vierjahresfrist möglich sein, nicht erst nach den vier Jahren.

Die BGH-Richter entschieden, ein Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss sei nur wirksam, wenn er in zeitlicher Hinsicht überschaubar und deshalb für Mieter erträglich sei. Die Grenze hierfür wurde bei vier Jahren gezogen.

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