Betriebskosten: Nachträgliche Korrektur rechtens

Karlsruhe (dpa/tmn) - Vermieter dürfen Betriebskostenabrechnungen auch dann noch zulasten der Mieter korrigieren, wenn sie die Gutschrift dem Mieter schon überwiesen haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch (12.1.) entschieden.

Eine Betriebskostenabrechnung darf nachträglich zum Nachteil des Mieters geändert werden, urteilte der BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 296/09). Demnach hat ein Vermieter zwölf Monate Zeit, eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung zu korrigieren. Eine bereits erteilte Gutschrift darf dann zurückgebucht werden.

Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter im Juli 2007 die Betriebskostenabrechnung für 2006 erstellt. Daraus ergab sich ein Guthaben von rund 186 Euro, das dem Mieterkonto gutgeschrieben wurde. Dem Vermieter fiel anschließend jedoch auf, dass er versehentlich 8200 Liter Heizöl nicht berücksichtigt hatte. Daraufhin korrigierte er die Abrechnung im Dezember 2007. Für den Mieter ergab sich damit nur noch ein Guthaben von rund 50 Euro. Der Differenzbetrag wurde vom Vermieter direkt wieder vom Mieterkonto abgebucht.

Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg. Innerhalb der gesetzlichen Fristen dürfe ein Vermieter eine Abrechnung ändern, befanden die Richter. Die bloße Zahlung eines Guthabens sei keine Garantie dafür, dass der in der Abrechnung genannte Endbetrag verbindlich ist.

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