Mietrechts-Tipp Bei Auszug müssen Einbauten meist rückgebaut werden

Berlin (dpa/tmn) - Beim Auszug muss ein Mieter auf Verlangen des Vermieters vorgenommene Veränderungen in der Wohnung beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Darüber informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Mietrechts-Tipp: Bei Auszug müssen Einbauten meist rückgebaut werden
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Wenn der Mieter die Rückbauten nicht erledigt, kann der Vermieter diese nach einer erfolglosen Fristsetzung auf eigene Rechnung in Auftrag geben und die Kosten hierfür vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Die Rückbaupflicht besteht selbst dann, wenn der Vermieter die Umbauten vorab erlaubt hatte. Lediglich wenn der Vermieter bei der Erlaubnis der Arbeiten oder auch zu einem späteren Zeitpunkt explizit auf den Rückbau durch den Mieter verzichtet hat, ist dieser von seiner Rückbaupflicht befreit.

Streit beim Auszug lässt sich vermeiden, indem der Mieter vor geplanten baulichen Veränderungen nicht nur das ohnehin zwingend notwendige Einverständnis des Eigentümers einholt, sondern zugleich eine für beide Seiten verbindliche Regelung zum Umgang mit den Einbauten beim Ende des Mietverhältnisses anstrebt.

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