Vor IGeL-Behandlung Bedenkzeit erbitten

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wird einem Patienten beim Arzt eine kostenpflichtige Behandlung angeboten, sollte er sich eine Bedenkzeit erbitten. Die könne er nutzen, um einen weiteren Mediziner oder die Krankenkasse zu befragen, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Solche besonderen Behandlungen lägen nicht immer im Interesse des Patienten, teilt die Verbraucherzentrale mit. Sinnvoll sei auch, den Arzt zu fragen, warum die angebotene „Individuelle Gesundheitsleistung“ (IGeL) nicht von der Krankenkasse finanziert wird. Besondere Skepsis ist angebracht, wenn der Arzt stark für die IGeL-Behandlung wirbt oder Druck ausübt.

Auch aus einem anderen Grund lohnt die Nachfrage bei der eigenen Kasse: Gerade zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen übernimmt sie manchmal eben doch - zum Beispiel bei bestimmten persönlichen Risiken oder einem begründeten Krankheitsverdacht. Der anbietende Arzt muss darüber hinaus die Wirksamkeit und die Risiken der Leistung sachlich erklären.

Wer sich für eine IGeL-Behandlung entschieden hat, sollte den Verbraucherschützern zufolge immer einen Kostenvoranschlag verlangen. Darin müssen alle Leistungen im Einzelnen zu finden sein. Patient und Arzt müssen außerdem schriftlich vereinbaren, dass der Patient auf eigenen Wunsch behandelt wird und die Kosten nicht über die Kasse abgerechnet werden können. Wer eine solche Vereinbarung nicht erhalten hat, braucht nicht zahlen.

Hinterher muss der Arzt eine detaillierte Rechnung ausstellen. Pauschalpreise oder Erfolgshonorare sind nicht möglich. Bezahlt ein Patient bar, sollte er unbedingt eine Quittung verlangen. Dann kann er die Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Im übrigen wird für eine IGeL-Behandlung keine Praxisgebühr fällig, wie die Verbraucherschützer erläutern. Daher muss der Patient auch nicht seine Krankenkassen-Chipkarte vorlegen.

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