Nicht drängen lassen Tipps zu Selbstzahler-Leistungen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Patienten sollten sich nicht drängen lassen, wenn der Arzt eine Selbstzahler-Leistung empfiehlt. Die Verbraucher Initiative empfiehlt, den Arzt nach Vor- und Nachteilen einer Behandlung zu fragen, die die Kasse nicht zahlt: Gibt es Risiken?

Nicht drängen lassen: Tipps zu Selbstzahler-Leistungen
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Gibt es Studien zur Wirksamkeit?

Außerdem sollte der Arzt erklären, ob es Alternativen gibt, die von der Kasse bezahlt werden. Im Anschluss kann sich der Patient ruhig Zeit nehmen, bevor er etwas zusagt. Entscheidet er sich für ein sogenanntes IGeL-Angebot, kann er zudem bei der Krankenkasse nachfragen, ob sie sich vielleicht doch an den Kosten beteiligt.

Wenn eine Leistung nicht von der Krankenkasse bezahlt wird, gebe es dafür zwar einen guten Grund, sagt Florian Lanz vom GKV-Spitzenverband in Berlin. Eine der wenigen Ausnahmen seien bestimmte Impfungen bei Fernreisen. Dennoch kann ein Anruf bei der Krankenkasse helfen. Möglicherweise stellt sich nämlich heraus, dass der Arzt bei medizinischer Notwendigkeit gar kein Geld vom Patienten kassieren darf.

Bei IGeL-Angeboten handelt es sich vor allem um Früherkennungsuntersuchungen, außerdem um kosmetische Leistungen, sportmedizinische Untersuchungen, bestimmte Impfungen oder Maßnahmen, deren Nutzen bisher nicht eindeutig belegt ist. Ein Arzt ist verpflichtet, die Patienten ausführlich zu informieren, auch über die Kosten.

Die Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf weist etwa darauf hin, dass Zahnärzte ihre Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren müssen. Wird mit dem Patient keine schriftliche Vereinbarung getroffen, ist er berechtigt, die Zahlung zu verweigern.

Wer sich einen Kostenvoranschlag geben lässt, kann ihn als verbindlich ansehen. Der Zahnarzt darf nur in begründeten Fällen davon abweichen. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.

Kostenvorschläge für Material- und Laborkosten sind grundsätzlich verbindlich, sofern es sich um ein zur Zahnarztpraxis gehörendes Labor handelt. Handelt es sich um ein Fremdlabor, reicht es aus, wenn der Zahnarzt den Betrag lediglich schätzt und den Patienten auf diesen Umstand hinweist.

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