Sofa statt Klinikbett - Die Häusliche Krankenpflege

Berlin (dpa/tmn) - Wer beide Arme gebrochen hat, kann sich nicht versorgen. Im Krankenhaus bleiben muss er aber nicht, daheim ist er besser aufgehoben. Hier kommt die Häusliche Krankenpflege ins Spiel: Sie bietet sich an, wenn sich so ein Klinikaufenthalt vermeiden lässt.

Das Thema Pflege betrifft meistens alte Menschen. Wer auf Hilfe beim Waschen oder Essen angewiesen ist, der hat in der Regel bereits ein höheres Alter erreicht. Doch auch junge Menschen haben Anspruch auf Pflegeleistungen. Etwa, wenn sie so früh aus dem Krankenhaus entlassen werden, dass sie sich noch nicht selbst versorgen können. Oder wenn nur so eine medizinische Behandlung gesichert werden kann. Zuständig für die Häusliche Krankenpflege ist die Krankenkasse.

Häusliche Krankenpflege meint zum einen die Krankenhausvermeidungspflege. Sie wird bezahlt, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten wäre, aber nicht möglich ist oder abgelehnt wird. „Es kann vorkommen, dass ein Versicherter einen Krankenhausaufenthalt ablehnt, wenn er in seiner letzten Lebensphase ist und zu Hause sterben möchte. Hier würde sich Häusliche Krankenpflege anbieten“, erklärt Ann Marini, Sprecherin beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Berlin.

Die Häusliche Krankenpflege kommt auch infrage, wenn dadurch der Krankenhausaufenthalt verkürzt werden kann, der Patient aber noch Hilfe braucht. Beispiel doppelter Armbruch: Der Betroffene muss zwar nicht mehr in der Klinik liegen, kann sich aber weder anziehen noch kochen.

Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst die Grundpflege, die Behandlungssicherungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Leistungen werden üblicherweise von ambulanten Pflegediensten erbracht. Die professionellen Pfleger helfen beim Waschen und Anziehen, wechseln Verbände, geben Spritzen und Medikamente, kochen, putzen und gehen einkaufen.

Voraussetzung ist immer, dass keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernehmen kann. Außerdem muss eine ärztliche Verordnung vorliegen. „Der Krankenhausarzt kann die Häusliche Krankenpflege für bis zu drei Tage verordnen“, erklärt Thorsten Mittag von der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege in Berlin. Für das Folgerezept ist der Hausarzt zuständig. Er kann die Krankenhausvermeidungspflege maximal für 28 Tage verschreiben.

Die Verordnung allein reicht aber nicht aus, um einen Pflegedienst zu buchen und mit der Kasse abzurechnen. Die Krankenkasse muss die Häusliche Krankenpflege genehmigen. „An diesem Punkt gibt es am meisten Ärger“, beobachtet Anne-Dorothee Speck von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland in Hamburg. Viele Patienten gingen davon aus, dass die Krankenkasse beim Vorliegen einer Verordnung automatisch zahlt. Das ist aber nicht immer der Fall. Die Kasse kann die Kostenübernahme ablehnen oder nur einen kürzeren Zeitraum genehmigen.

In der Praxis kümmern sich häufig die Pflegedienste um die Genehmigung, während sie bereits pflegen. „Meistens ist es ja nicht planbar, dass man Unterstützung braucht“, sagt Mittag. Die Kassen zahlen dann rückwirkend. Anders als die Pflegeversicherung übernimmt die Krankenkasse die tatsächlich anfallenden Kosten. Der Patient muss allerdings für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr zehn Prozent der Kosten selbst zahlen. Für jede Verordnung fallen zehn Euro an.

Zur Häuslichen Krankenpflege gehört neben der Krankenhausvermeidungspflege auch die sogenannte Behandlungssicherungspflege. Ihr Ziel ist es, die ärztliche Behandlung zu unterstützen. Die Pflegekräfte kommen vorbei, um Verbände zu wechseln, Spritzen zu geben oder Katheter zu legen. Die Behandlungssicherungspflege kann vom Arzt über Jahre hinweg verschrieben werden, wenn sie medizinisch notwendig ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernimmt. Es wird also von Angehörigen verlangt, Spritzen zu setzen und Medikamente zu geben, wenn sie dazu geeignet und die Aufgaben zumutbar sind. „Ein Angehöriger kann nicht einfach sagen: Ich mach das nicht“, erklärt Speck. Er sei verpflichtet, sich die Tätigkeiten zeigen zu lassen.

Wer seine Ablehnung gut begründet, kann trotzdem um die Behandlungssicherungspflege herumkommen. „Man kann zum Beispiel sagen, dass man es einfach nicht über sich bringt, dem Partner eine Spritze zu geben“, sagt Speck. Braucht der Angehörige auch Hilfe bei anderen Tätigkeiten, lasse sich die Ablehnung mit der hohen Belastung durch die Pflege begründen. Die Kassen prüfen im Einzelfall, ob sie die Ablehnung akzeptieren.

Service:

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen. Es gibt 21 Beratungsstellen. Patienten können sich an das Beratungstelefon unter der Rufnummer 0800/11 77 22 wenden (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz).

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