Reicht nicht: Bei OP „irgendetwas schief gelaufen“

Frankfurt/Main (dpa) - Die Aussage, bei der Operation sei „irgendetwas komplett schief gelaufen“, ist keine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.

Nach Auffassung des Gerichts beginnt daher mit diesem Satz auch nicht die Verjährungsfrist für eventuelle Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten (Aktenzeichen: 8 U 102/10). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Landgericht hatte die Schmerzensgeldklage eines Patienten wegen Verjährung abgewiesen. Der Arzt hätte dem Kläger genau erläutern müssen, zu welchen Fehlern es gekommen sei, meinte das OLG. Insbesondere müsse ein Patient wissen, ob sich ein Behandlungsrisiko verwirklicht habe. Denn nur dann könne er beurteilen, ob eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht muss nun in einem neuen Verfahren prüfen, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorgelegen hat.

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