Kostenträger müssen Zuständigkeit für Reha klären

Hamburg (dpa/tmn) - Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich nicht selbst darum kümmern, wer für ihren Reha-Antrag zuständig ist. Das sei Aufgabe der beiden möglichen Kostenträger, erläutert die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).

Die Zuständigkeit für eine Reha muss der Träger prüfen, bei dem der Antrag eingeht, also entweder die Kasse oder die Rentenversicherung. Nicht vertretbar sei es, wenn beide dem Versicherten den Antrag jeweils mit der Angabe „nicht zuständig“ zurückschicken, teilt die UPD mit.

Laut Gesetz habe der zuerst angeschrieben Träger zwei Wochen Zeit, seine Zuständigkeit zu prüfen. Ist er es, sollte er nach einer weiteren Woche auch inhaltlich entscheiden - es sei denn, ein Gutachten ist erforderlich, um den Rehabilitationsbedarf festzustellen. Sei der erste Träger nicht zuständig, gebe er den Antrag direkt an zweiten weiter, der drei Wochen Zeit zum Prüfen und Bewilligen hat.

Service:

Bei Fragen rund um das Thema empfiehlt die UPD Ratsuchenden, sich zusätzlich an die Reha-Servicestellen zu wenden, die sich unter http://www.reha-servicestellen.de finden lassen. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen die Zuständigkeit der Träger nicht von vorneherein klar ist.

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