Eingefroren und aufgetaut? Regeln bei Fleischprodukten

Leipzig (dpa/tmn) - Fleisch mehrmals einfrieren und wieder auftauen - das sollte man vermeiden. Im Handel muss aber nicht immer gekennzeichnet werden, welche Fleischwaren schon einmal eingefroren waren.

Eingefroren und aufgetaut? Regeln bei Fleischprodukten
Foto: dpa

Für den Verbraucher ist das oft verwirrend.

Ob Fleischprodukte schon einmal eingefroren waren, ist nicht immer erkennbar. So ist der Hinweis „aufgetaut“ bei verpackter Ware nur dann verpflichtend, wenn durch das Einfrieren und Auftauen die weitere Verwendung eingeschränkt ist, erläutert die Verbraucherzentrale Sachsen. Das kann etwa den Geschmack, die Sicherheit oder die Beschaffenheit betreffen. Bei einem Produkt wie Butter gibt es keine solche Auswirkungen, deshalb muss auf der Verpackung auch kein Hinweis stehen.

Außerdem bezieht sich diese Kennzeichnungspflicht nur auf das Produkt selbst, so die Verbraucherzentrale. Wird etwa aufgetautes Fleisch anschließend mariniert oder zerkleinert, ist die Angabe nicht mehr notwendig.

Unverpacktes Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand nur verkauft werden, wenn über den vorausgegangenen Gefrierprozess informiert wird. Aber: Wird das Fleisch noch weiterverarbeitet, besteht diese Informationspflicht nicht.

Geflügelfleisch - ob verpackt oder an der Theke - darf nie gefroren gewesen sein. Bei Fisch müssen bestimmte Erzeugnisse wie Sushi zum Schutz vor Parasiten mindestens 24 Stunden eingefroren werden. Das müssen Verbraucher nicht zwangsläufig erfahren. Andere Fische werden aus logistischen und nicht aus gesundheitlichen Gründen tiefgefroren transportiert - das muss gekennzeichnet werden.

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