Arzt streikt: Vertreter darf Praxisgebühr nicht erneut kassieren

Hamburg (dpa/tmn) - Manch ein Patient dürfte am Mittwoch vor einer verschlossenen Arztpraxis stehen - obwohl weniger Mediziner demonstrieren als angekündigt. Wer dennoch gezwungen ist, zu einem anderen Arzt auszuweichen, muss dort die Praxisgebühr nicht erneut zahlen.

Nach der Einigung auf ein Milliardenplus für Deutschlands Kassenärzte haben am Mittwoch (10. Oktober) weniger Mediziner demonstriert als angekündigt. Vor der Zentrale des Krankenkassen-Verbands in Berlin versammelten sich gut 100 Ärzte und Angestellte mit Transparenten und Trillerpfeifen. Auch an anderen Orten des Protestes gingen am Vormittag nach einer ersten Übersicht jeweils wenige hundert Mediziner für eine bessere Bezahlung auf die Straße. Die Organisatoren waren im Vorfeld von insgesamt bis zu 30 000 Protestierenden ausgegangen.

Patienten sollten wissen: Bei einem Ärztestreik darf die Vertretung die Praxisgebühr nicht erneut einfordern. Patienten müssen also kein zweites Mal zehn Euro zahlen, wenn sie die Gebühr für das laufende Quartal bereits beim streikenden Arzt gezahlt haben. Darauf weist Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg hin. Eine Ausnahme gilt für die Notfallambulanz des Krankenhauses: Dort müssen Patienten die Praxisgebühr erneut entrichten.

Patienten haben auch bei einem Streik ein Recht auf medizinische Grundversorgung. „Daher ist jeder Arzt dazu verpflichtet, auf einen Vertreter zu verweisen, wenn er seine Praxis schließt“, erklärt Kranich. Für Notfälle muss ein Vertreter aus derselben Fachrichtung benannt werden. Fällt durch den Streik ein Termin aus, gibt es aber keine Vorgaben, wie schnell er nachgeholt werden muss.

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