Ärzte müssen Bewertung im Internet hinnehmen

Frankfurt/Main (dpa) - Patienten können Ärzte auf diversen Online-Portalen anonym Noten geben. Das müssen die Mediziner hinnehmen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden hat.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Bewertungen vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Daher müsse sich auch ein Mediziner, der wegen der freien Arztwahl ebenso wie andere freie Berufe im Wettbewerb steht, diesen Beurteilungen stellen (Urteil vom 8.3. 2012 - Aktenzeichen 16 U 125/11).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer niedergelassenen Ärztin ab. Die Medizinerin verlangte die Löschung ihrer Daten auf einer Internetseite, auf der ihre Arbeit von anonymen Autoren bewertet worden war. Sie hielt dies für unvereinbar mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, das zwischen Arzt und Patient bestehe. Zudem sah die Medizinerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das OLG folgte dem nicht. Die Richter ließen insbesondere das Argument nicht gelten, die Bewertungen hätten Laien abgegeben, die nicht über die erforderliche Kompetenz verfügten. Das Recht der Meinungsäußerung sei nicht auf allgemeingültige Werturteile beschränkt. Zudem wisse jeder Leser, dass es sich in diesen Fällen nicht um eine wissenschaftlich fundierte Bewertung handele. Die Anonymität sei notwendig, weil sich erfahrungsgemäß viele Menschen von Bewertungen abhalten ließen, wenn ihr Name bekannt werde.

Das Oberlandesgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.

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