Urteil der Woche Vor Antrag auf vorzeitigen Ruhestand alle Ansprüche prüfen

Koblenz (dpa/tmn) - Wer vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden möchte, muss dies beantragen. Der Betroffene muss sich an seine Begründung im Antrag halten, wenn die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit einem Versorgungsabschlag erfolgt ist.

Urteil der Woche: Vor Antrag auf vorzeitigen Ruhestand alle Ansprüche prüfen
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Die Begründung kann nicht nachträglich geändert werden, etwa wenn der Antragsteller in seinem Antrag seine Schwerbehinderung nicht erwähnt hatte, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher, vor dem Antrag die Ansprüche zu prüfen. Mit der Begründung des Antrags wegen der Behinderung wäre der Abzug entfallen.

Der Fall: Ein 1952 geborener Mann war Ministerialrat im Landesdienst. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bescheinigte ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 40. Nach einem Unfall stand fest, dass er weitere Beeinträchtigungen zurückbehalten würde. Der Mann beantragte bei der zuständigen Stelle die Erhöhung seines GdB. Noch vor Abschluss dieses Verfahrens bat er um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. In seinem Antrag wies er darauf hin, er gehe von 3,6 Prozent Gesamtabzug von seiner Pension aus.

Der Ministerialrat wurde Ende Juni 2016 in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Finanzen nahm den angekündigten Abzug vor. Hiergegen wehrte sich der Mann. Er argumentierte, mittlerweile sei der Grad seiner Behinderung auf 50 erhöht worden. Von daher verbiete sich eine Reduzierung seiner Bezüge.

Das Urteil: Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar ermöglichten die Vorschriften einem Beamten, der schwerbehindert ist, nach Vollendung des 63. Lebensjahres den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand. Voraussetzung sei aber, dass der Beamte ausdrücklich einen solchen Antrag stellt. Dies sei nicht geschehen. Der Kläger habe bei seinem Antrag seine Schwerbehinderung nicht erwähnt. Vielmehr habe er selbst auf den Versorgungsabschlag hingewiesen. Eine nachträgliche Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung sei nicht möglich (Az.: 5 K 196/17.KO).

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