Steuer-Rat Versandkosten bei 44-Euro-Freigrenze berücksichtigen

Berlin (dpa/tmn) - Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachzuwendungen, sollte auf die Freigrenze geachtet werden. Denn bis zu einem Betrag von 44 Euro fällt keine Lohnsteuer an. Die Frage ist: Zählen auch die Versandkosten zu dem Betrag?

Steuer-Rat: Versandkosten bei 44-Euro-Freigrenze berücksichtigen
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Berlin (dpa/tmn) - Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachzuwendungen, sollte auf die Freigrenze geachtet werden. Denn bis zu einem Betrag von 44 Euro fällt keine Lohnsteuer an. Die Frage ist: Zählen auch die Versandkosten zu dem Betrag?

„Umstritten ist, ob auch Transport-, Versand- und Verpackungskosten in die monatliche Freigrenze einberechnet werden müssen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zählen auch diese Kosten dazu (Az.: 10 K 2128/14).

Im dem Fall durften sich die Mitarbeiter eines Speditionsunternehmens für unfallfreies Fahren und pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen bei einem anderen Unternehmen Waren bestellen. Dabei wurde die monatliche Freigrenze von 44 Euro eingehalten. Auf den Rechnungen wurden zusätzlich Verpackungs- und Versandkosten ausgewiesen, wodurch die Freigrenze insgesamt überschritten wurde. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Übernahme der Verpackungs- und Versandkosten durch den Arbeitgeber für die Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil ist, so dass für die gesamte Sachprämie Lohnsteuer fällig wird. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Ansicht des Finanzamtes und wies die Klage der Spedition ab.

Gegen das Urteil ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VI R 32/16). „Bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist, empfiehlt es sich, vorsichtshalber Versandkosten und Ähnliches in die monatliche 44-Euro-Freigrenze einzurechnen“, so Klocke. Wurden die zusätzlichen Versandkosten bisher nicht berücksichtigt und verlangt das Finanzamt Lohnsteuer, weil nun die 44-Euro-Freigrenze überschritten wurde, sollte Einspruch eingelegt werden. Zur Begründung kann auf das Revisionsverfahren verwiesen werden.

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