Urteil: Kein Recht auf sofort gestreute Straßen

Hamm/Essen (dpa) - Bei einem plötzlichen Wintereinbruch können sich Städte mit dem Streudienst mehrere Stunden Zeit lassen und müssen nicht alle Stadtteile im gleichen Tempo bedienen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Es gibt keinen Anspruch auf sofort gestreute Straßen. Das geht aus einem am Donnerstag (19. Januar) veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm hervor (Aktenzeichen: I-9 U 113/10).

Ein Fußgänger verlor damit auch in zweiter Instanz gegen die Stadt Essen. Er war kurz nach Weihnachten 2005 vormittags auf einer glatten Straße ausgerutscht. Für Verletzungen an Arm und Schulter hatte der Mann rund 240 000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt.

Die Stadt Essen habe nicht gegen ihre Streupflicht verstoßen, entschied der 9. Zivilsenat. Die Kommune habe nach Auftreten der konkreten Glättegefahr das Recht auf einen „gewissen Zeitraum“ für organisatorische Maßnahmen. „Diesen Zeitrahmen habe die beklagte Stadt nicht überschritten“, teilte eine Justizsprecherin mit.

„Der Winterdienst sei so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war“, erläuterte die Sprecherin. Abweichend vom Streuplan sei zuerst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden. Dies sei aber ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn dort habe es an dem Tag früher geschneit als im Westen der Stadt, wo der Kläger ausgerutscht war.

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