Urteil gegen Reklame im Briefkasten rechtskräftig

Lüneburg (dpa) - Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers sind eine unzumutbare Belästigung und ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Lüneburg ist rechtskräftig geworden.

Das Urteil gegen Reklame im Briefkasten ist rechtskräftig. Geklagt hatte Rechtsanwalt Henning Grewe aus Lüneburg gegen die Deutsche Post. Ihm waren immer wieder Ausgaben von „Einkauf aktuell“ in den Briefkasten gesteckt worden waren, obwohl er mehrfach schriftlich gegen die Zustellung der wöchentlichen Sendung mit einem Fernsehprogramm und Werbebroschüren protestiert hatte.

Einen Aufkleber „Werbung - nein danke!“ wollte der Anwalt nicht an seinem Briefkasten anbringen. „Ich möchte selbst entscheiden, welche Werbung ich bekomme und welche nicht“, erklärte Grewe. Die Richter sahen es auch so und beriefen sich bei ihrer Entscheidung auch auf Artikel 2 des Grundgesetzes, der das Selbstbestimmungsrecht garantiert. Im Wiederholungsfall drohen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Aktenzeichen: 4 S 44/11 - Verkündung am 4. November 2011).

Diese Entscheidung gegen unerwünschte Reklame im Briefkasten könnte bundesweit erhebliche Folgen für die Werbewirtschaft haben. „Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl von Werbeverweigerern wird dies gegebenenfalls dazu führen, dass die bisher bekannte Form der Postwurfsendungen nicht mehr möglich sein wird“, heißt es im Urteil. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatten die Richter eine Revision zugelassen. Ein entsprechender Antrag sei aber nicht eingegangen, erklärte eine Sprecherin des Bundesgerichtshofes am Donnerstag. Nach Angaben des Landgerichts war die Frist am 28. Dezember abgelaufen.

„Da es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Lüneburg um eine Einzelfallentscheidung handelt, sehen wir keinen Anlass in dieser Sache in Revision zu gehen“, sagte am Donnerstag ein Sprecher der Post in Hamburg zur verstrichenen Frist. „Ich freue mich, dass sich die Verbraucher in Zukunft auf diese rechtskräftige und wegweisende Entscheidung berufen können“, erklärte Kläger Grewe hingegen.

Das Verlagsgeschäft gilt bei Postdienstleistern als verlockende Wachstumssparte. „Einkauf aktuell“ hat eine Auflage von rund 18 Millionen Exemplaren.

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