Schraube steckt in Sportwagen-Reifen - kein Geld zurück

München (dpa) - Für mangelhafte Waren gibt es nicht automatisch Geld zurück. Der Verkäufer muss zuerst die Möglichkeit bekommen, nachzubessern, entschied das Amtsgericht München.

Ein Käufer kann bei der Rückgabe von mangelhaften Waren nicht einfach sein Geld zurückverlangen. Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag setze voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag (22. Oktober) veröffentlichten Urteil. In dem Fall hatte ein Sportwagenfahrer zwei gebrauchte Sommerreifen für 960 Euro gekauft. In einem Reifen steckte jedoch eine Schraube. Das Angebot des Verkäufers, die Reifen auszutauschen, lehnte der Käufer ab. Er habe den Wagen inzwischen verkauft. Als der Verkäufer den Kaufpreis nicht erstattete, klagte er vor dem Amtsgericht München - und verlor (AZ 222 C 7196/11).

Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze, argumentierte das Gericht. Der Käufer habe aber von Anfang an den Kaufpreis zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung anderer Reifen angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen.

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