Rechte und Pflichten - Was Erben beachten müssen

München (dpa/tmn) - Das Haus von der Oma oder das Sparbuch von der Tante - eine Erbe kann einen hohen Wert haben. An den Nachlass sind von Gesetzes wegen allerdings nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten geknüpft.

Was kann, darf oder muss ein Erbe tun?

Das Wichtigste zuerst: Wer erbt, übernimmt alles. Das Haus, die Möbel, das Geld, die Firma, die Haustiere, die Schulden. Gesamtrechtsnachfolge nennen es Juristen, wonach der Erbe „an die Stelle des Erblassers tritt. Und zwar vollständig“, wie der Münchner Rechtsanwalt und Fachautor Finn Zwißler formuliert. Die Rechtsnachfolge beginnt automatisch mit dem Tod des Erblassers.

Dem Erben stehen nicht nur Vermögen, sondern darüber hinaus wesentliche Rechte des Verstorbenen zu. Er darf dessen Auto nutzen, geerbte Immobilien verkaufen, Mietern kündigen oder deren Vertrag fortsetzen, endlich Omas altes Sofa entsorgen. Außerdem wird er Inhaber der Konten. Mit Erbschein oder notariellen Testament in der Hand kann er die Auszahlung des Geldes von der Bank fordern.

Persönliche Rechte bleiben allerdings ausgeklammert. „Er wird nicht Ehegatte, nicht Arbeitnehmer“, sagt Zwißler. Geschäftsbeziehungen sind ebenfalls außen vor. Weder Kunden noch Mandanten oder Patienten müssen sich mit dem Nachfolger zufrieden geben.

Das Pflichtenheft für Erben ist umfangreicher. An den ersten Punkt denken die Wenigsten: Beerdigung und Grab. Grundsätzlich muss der Erbe beides bezahlen. Unerheblich ist, „ob jemand gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist“, heißt es beim Deutschen Forum für Erbrecht (DFE) in München.

Die Ausgaben für die Beisetzung mutieren häufig zum delikaten Zankapfel zwischen den Hinterbliebenen, denn normalerweise stehen zunächst die nahen Verwandten in der Pflicht. „Sie können sich die Kosten jedoch vom Erben zurückholen“, sagt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Gleiches tun Friedhofsverwaltungen. Jedes Bundesland hat dazu jedoch eigene Vorschriften.

Für die Grabpflege kommen Bedachte auf, wenn es im Testament steht. „Auflagen wie 'Rosen auf's Grab', sind zulässig“, erläutert Bittler. Genauso die Übernahme von Vereinsbeiträgen, die Pflege von Tieren oder die Bitte, der im Ausland lebenden Familie Erinnerungsfotos zu überbringen. Verstöße gegen solche Wünsche können das Erbe kosten. „Unsittliche Auflagen“ nach der Art 'Du bekommst das Vermögen nur, wenn du dich scheiden lässt' dürfen laut Bittler dagegen ruhigen Gewissens missachtet werden.

Zu den Erb-Pflichten gehört auch das Auszahlen des Pflichtteils, auf den Ehe- und Lebenspartner, Eltern und Kindern eines Verstorbenen Anspruch haben. Eventuelle Unterhaltsleistungen für Kinder und Ehepartner übernimmt der Erbe ebenfalls. Jan Bittler erinnert sich an einen Fall, in dem die Dresdner Frauenkirche die Hälfte eines Stiftungserbes für Kindesunterhalt aufwenden musste.

Vater Staat kassiert die Erbschaftssteuer. Sie wird vom „Stichtag des Todes an berechnet und hängt ab von Vermögenshöhe und Verwandtschaftsgrad“, erläutert Finn Zwißler. Begünstigte eines Geliebten-Testaments zahlen zum Beispiel zusätzlich zum Pflichtteil rund 30 Prozent Erbschaftssteuer und kommen nicht so günstig weg, wie es scheint. Für Angehörige gibt es hohe Freibeträge. Tipp der Experten: Geld für diese Auslagen zurücklegen.

Erben haften generell für sämtliche anderen, finanziellen Verpflichtungen des Verstorbenen. Dazu zählen Raten für Haus und Auto ebenso wie Strom, Telefon und Wohnungsmiete. Auf der Soll-Seite stehen zudem offene Arztrechnungen und Honorare des Pflegedienstes. Erben haften für Verbindlichkeiten nicht allein mit dem geerbten Vermögen ein, sondern - bis auf Ausnahmen - sogar mit dem persönlichen. Nach spätestens drei Monaten müssen die Schulden bezahlt werden.

Annahme oder Ausschlagen des Nachlasses will gründlich überlegt sein. Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt dazu sechs Wochen Zeit ein. Überwiegen am Ende die Pflichten die Rechte, sollte „man überlegen, die Verbindlichkeit auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Damit fällt die Haftung mit dem Privatvermögen weg“, sagt Otto Bretzinger, der einen Erben-Ratgeber für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geschrieben hat. „Bleibt am Ende doch etwas übrig, kommt es dem Erben zugute.“ Die Entscheidung, ein Erbe anzunehmen oder auszuschlagen, wird dem Nachlassgericht mitgeteilt. Grundsätzlich kann ein einmal ausgeschlagenes Erbe nicht wieder zurückgeholt werden.

Literatur:

- Zwißler, Finn/Petzold, Sascha: So schreibe ich mein Testament. Ohne Rechtsanwalt, ohne Notar. Mit Formulierungsvorschlägen, Walhalla, ISBN-13: 978-3802935985, 8,95 Euro.

- Horn, Claus-Henrik: Ratgeber für Erben, dtv, ISBN-13: 978-3423506991, 13,90 Euro.

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