Privilegien ohne Abzüge - Steuertipps für geldwerte Vorteile

Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn) - Es muss nicht immer Geld sein: Chefs können ihre Beschäftigten auch mit Sachleistungen unterstützen. Allerdings greift dann unter Umständen das Finanzamt zu. Doch das muss nicht sein.

Arbeitnehmer bekommen nicht immer nur ihr Gehalt. Manche Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern auch Dienstwagen, Computer oder Handys zur Verfügung. Oder sie bezahlen das Mittagessen, gewähren Kindergärtenzuschüsse oder zahlen für die Fahrt zur Arbeit. Doch diese Privilegien sind für die Beschäftigten nicht in jedem Fall umsonst.

Für das Finanzamt können solche Wohltaten des Chefs zum Einkommen zählen. Denn Dienstwagen und Co. gelten unter Umständen als geldwerter Vorteil und müssen versteuert werden. „Ein geldwerter Vorteil ist all das, was nicht als Geld ausgezahlt wird, sondern als Sachleistung vom Arbeitgeber getragen wird und dem Arbeitnehmer auch privat zugutekommt“, erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe.

Grundsätzlich gilt: Geldwerte Vorteile müssen versteuert werden. Bis vor Kurzem musste sogar genau ausgerechnet werden, wann zum Beispiel das Handy privat und wann es dienstlich genutzt wurde. Der Gesetzgeber hat die Regelung aber inzwischen vereinfacht. „Die Regel lautet: Bleibt die Sachleistung, also das Handy, der Dienstwagen oder der Laptop, Eigentum des Arbeitgebers, dann ist die Leistung steuerfrei“, sagt Lauscher. Ist jedoch der Arbeitnehmer der Eigentümer, muss er die Sachleistung zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern, sofern sie über der Freigrenze liegt.

Die Freigrenze bei Warengutscheinen liegt bei monatlich 44 Euro. Unter Warengutscheine fällt zum Beispiel der Tankgutschein, Gutscheine für Hörbücher oder das Jobticket. „Liegt der Warenwert über den 44 Euro im Monat, also zum Beispiel bei 50 Euro, muss der komplette Betrag versteuert werden, da es sich um eine Freigrenze handelt und nicht um einen Freibetrag“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Bei Tankgutscheinen ist die Abwicklung nach einem BFH-Urteil deutlich einfacher geworden. „Der Arbeitnehmer kann bei einer beliebigen Tankstelle tanken, den Rechnungsbeleg dem Arbeitgeber vorlegen, und dieser kann die Kosten bis zu 44 Euro monatlich erstatten“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine.

Manche Arbeitgeber zahlen auch Zuschüsse zur Gesundheitsförderung. „Bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer sind entsprechende Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn oder Gehalt steuerfrei“, sagt Erich Nöll. Wer aber hofft, die Beiträge seines Fitnessstudios auf diese Weise reduzieren zu können, der irrt. Denn der Fiskus erkennt nur die Gesundheitsförderung an, die in den Leitfäden der Krankenkassen angeboten werden.

Das gilt auch bei einem Vertrag für eine Fortbildungsmaßnahme, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Auch diese ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Vertrag abschließt. „Ansonsten muss vor dem Vertragsabschluss eine schriftliche Zusage, am besten in der Personalakte, vorliegen, dass die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Arbeitnehmer die Bezahlung seiner Fortbildung durch den Arbeitgeber als geldwerten Vorteil versteuern.

Wenn die Arbeitgeber sich an der Kinderbetreuung beteiligen, muss man steuerlich nur auf eines achten: Die Kindergartengebühren dürfen nicht statt eines Teil des Lohnes gezahlt werden. Wer Lohn in Zuschüsse umwandele, handele steuerschädlich, sagt Anita Käding. Das heißt, der Zuschuss muss versteuert werden. Das ist bei fast allen Gehaltsextras so. Eine Ausnahme bilden die Altersvorsorgebeiträge. „Ein bestimmter Anteil des Gehalts kann zur Altersvorsorge genommen werden, ohne dass dafür Steuern gezahlt werden müssen“, sagt Käding.

Auch bei Essenzuschüssen spielt die Höhe der Extraleistung eine entscheidende Rolle. Ab 2013 dürfen die Essensmarken oder Restaurantschecks 6,03 Euro täglich nicht übersteigen, sonst schlägt der Fiskus zu.

Wer die geldwerten Vorteile aber geschickt nutzt, dem bleibt netto mehr als zum Beispiel bei einer Gehaltserhöhung. Und auch für Unternehmen können die geldwerten Extras von Vorteil sein. „Gerade kleinere Unternehmen können nicht immer große Gehaltserhöhungen verkraften“, sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. „Aber die Möglichkeit, den Arbeitnehmern und Angestellten der Firma Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder völlig unentgeltlich anzubieten, sprengt nicht gleich deren finanziellen Rahmen.“

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