Opferrente darf nicht für Haftkosten herangezogen werden

Deggendorf (dpa/tmn) - Jemand, der eine Haftstrafe verbüßt, muss für die Kosten der Unterbringung aufkommen, sofern er über finanzielle Mittel verfügt. Laut einem Gerichtsurteil ist die Opferrente jedoch davon ausgenommen: Sie bleibt unpfändbar.

Opferrenten werden nicht zur Deckung der allgemeinen Lebenskosten gezahlt. Sie können daher nicht mit der Sozialhilfe verglichen werden. Deshalb dürfen sie auch nicht für die Unterbringungskosten in einer Haftanstalt herangezogen werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Deggendorf (Az.: StVK 44/12).

Der Fall: Ein Mann erhielt eine monatliche Opferrente von 250 Euro, die ihm als Betroffener von SED Unrecht zugesprochen worden war. Als er eine Freiheitsstrafe abbüßte, wollte die Staatsanwaltschaft einen Teil der Rente zur Deckung der Haftunterbringungskosten verwenden.

Das untersagte das Gericht. Zwar könnten allgemeine Geldzahlungen zur Finanzierung der Haftkosten herangezogen werden, jedoch nicht die Opferrente. Die Rente solle ausschließlich dem ehemaligen Haftopfer des SED-Unrechts zugutekommen. Diese Opferrente sei unpfändbar, nicht übertragbar oder vererbbar. Sie sei eben keine Sozialhilfe. Könnte die Staatsanwaltschaft darauf zugreifen, würde der Sinn und Zweck der Zuwendung ad absurdum geführt.

In bestimmten Fällen sind solche Opferrenten allerdings als Einkommen zu berücksichtigen, erklären die DAV-Sozialrechtsanwälte. Das gilt zum Beispiel bei der Berechnung nachehelichen Unterhalts oder bei der Bemessung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.

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