OLG: Unterhalt binnen eines Jahres geltend machen

Jena (dpa) - Ausstehende Unterhaltszahlungen etwa für ein Kind können nicht mehr eingeklagt oder vollstreckt werden, wenn sie länger als ein Jahr zurückliegen. Diese geltende Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht in einem neuen Beschluss bekräftigt.

Der Unterhalt sei dazu da, den Bedarf für das tägliche Leben zu finanzieren. „Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener - also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender - Rückstände sei rechtsmissbräuchlich“, heißt es in einer Mitteilung vom Donnerstag (29. März). Zudem solle mit der Frist verhindert werden, dass sich die Rückstände zu einem erdrückenden Schuldenberg anhäufen.

Zuletzt hatte sich den Angaben nach der Zweite Familiensenat des Oberlandesgerichts im Januar mit einem solchen Fall zu befassen. Dabei wollte eine inzwischen 23-Jährige ausstehenden Unterhalt ihres Vaters für die Jahre 2000 bis 2008 von rund 15 000 Euro zwangsvollstrecken lassen. Das hatte schon das Amtsgericht Erfurt auf Klage des Vaters hin für unzulässig erklärt; die Beschwerde der Tochter gegen das Urteil wiesen die Jenaer Richter zurück (Aktenzeichen 2 UF 385/11). Dabei beriefen sich die Richter auch auf die seit mehr als 25 Jahren bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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