Neuanlage eines Gartens steuerlich begünstigt

München (dpa/tmn) - Wer einen Garten neu anlegen lässt, kann die Kosten dafür beim Finanzamt geltend machen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München (Aktenzeichen: VI R 61/10).

Ob ein vorhandener Garten umgestaltet oder ein neuer angelegt wird, ist für den steuerlichen Abzug unerheblich. So urteilte der BFH, wie die Eigentümergemeinschaft Haus & Grund mitteilte.

Im dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar den Garten seines 2003 bebauten Grundstückes anlegen lassen. Die Arbeitskosten von insgesamt rund 7700 Euro machten die Eheleute in ihrer Steuererklärung geltend. Finanzamt und Finanzgericht wollten diese Ausgaben aber nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkennen. Deren Berücksichtigung scheitere daran, dass durch die Neuanlage des Gartens etwas Neues, nicht Vorhandenes geschaffen worden sei, so die Begründung.

Der BFH folgte dem nicht. Der Wortlaut des Gesetzes beziehe ausdrücklich alle Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in die Steuerermäßigung ein, befanden die Richter. Ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet werde, sei daher ohne Belang.

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