Nachlasspflegschaft auf Antrag des Vermieters möglich

Hamm (dpa/tmn) - Nach dem Tod eines Mieters muss das Nachlassgericht dafür sorgen, dass ein Mietverhältnis abgewickelt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erben des verstorbenen Mieters unbekannt sind, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im verhandelten Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist, konnte nach dem Tod des Erblassers das Mietverhältnis nicht aufgelöst werden (Aktenzeichen: I-15 W 308/10). Die Erben des Mieters waren weder dem Vermieter noch dem Nachlassgericht bekannt. Um die auflaufenden Mietraten einfordern zu können, beantragte der Vermieter, eine so genannte Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben einzurichten. Das verweigerte das Amtsgericht jedoch mit der Begründung, der Vermieter habe dafür zunächst einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen.

Das sahen die Richter am Oberlandesgericht nicht so. Grundsätzlich sei die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig. Ein Nachlasspfleger sei befugt, die Kündigung der Wohnung entgegenzunehmen und über die Räumung zu verhandeln. Auch den noch unbekannten Erben müsse daran gelegen sein, das Mietverhältnis zu beenden, um den Nachlass nicht noch weiter durch Mietrückstände zu belasten.

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