Kind von Ex-Partnerin: Kein Hartz-IV-Zuschlag für Miete

Berlin (dpa/tmn) - Das Jobcenter muss einem Hartz-IV-Empfänger nicht die Kosten für eine größere Wohnung bezahlen, nur weil sich dort regelmäßig das Kind einer Ex-Partnerin aufhält. Das gilt insbesondere, wenn die Frau nur die „soziale Mutter“ des Kindes ist - nicht die rechtliche oder leibliche.

Kind von Ex-Partnerin: Kein Hartz-IV-Zuschlag für Miete
Foto: dpa

Der Fall: Zwei Frauen lebten gemeinsam mit einem Kind in einer Wohnung. Sie teilten sich vier Zimmer - insgesamt 97 Quadratmeter für 774 Euro warm. Das Jobcenter hielt die Miete für unangemessen hoch und gewährte ihnen ab Juli 2013 nur noch 603 Euro monatlich.

Dagegen klagten die Frauen. Mit der Begründung: Es handele sich um einen Vier-Personen-Haushalt, da regelmäßig eine weitere Person in der Wohnung lebe - denn jedes zweite Wochenende, sowie jeweils von Montag bis Mittwoch bekommt eine der beiden Frauen Besuch von der fünfjährigen Tochter ihrer Ex-Partnerin.

Das Urteil: Nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 82 AS 17604/14) sei nur von einem Drei-Personen-Haushalt auszugehen. Denn die Voraussetzung für einen Anspruch auf höhere Mietzuschüsse lautet: Die Frau müsste für die Fünfjährige ein verfassungsrechtlich geschütztes Umgangsrecht als Elternteil ausüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind. Vielmehr müsste sie ihre Elternposition nachweisen können - entweder durch Abstammung als leibliche Mutter oder durch eine rechtliche Zuordnung wie Adoption. Eine rein soziale Elternschaft reiche nach Auffassung der Richter nicht aus, um finanzielle Ansprüche zu stellen. Das gelte selbst, wenn der einen Klägerin ein Umgangsrecht mit dem Kind zustünde.

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