Keine Witwenrente nach kurzer Ehedauer

Darmstadt/Berlin (dpa/tmn) - Eine Witwenrente steht nur Ehepartnern zu, die über ein Jahr verheiratet waren. Kürzere Ehen werden in der Regel als sogenannte Versorgungsehen angesehen - bei denen die Heirat nur erfolgte, um den Hinterbliebenen zu versorgen.

Nach einer kurzen Ehedauer haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Denn in der Regel wird dann angenommen, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat. Diese Vermutung gilt beispielsweise, wenn zum Zeitpunkt der Heirat die tödlichen Folgen einer Krebserkrankung des Ehepartners bereits bekannt sind, befand das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 5 R 320/10), wie die Sozialrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Der Fall: Die 56-jährige Frau hatte im November 2007 einen unheilbar an Kehlkopfkrebs erkrankten Mann geheiratet. 17 Tage später verstarb der Mann an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die Witwe beantragte eine Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies aber mit dem Hinweis auf die kurze Ehedauer ab. Es handele sich um eine Versorgungsehe. Daraufhin klagte die Witwe.

Das Urteil: Das Gericht lehnte die Klage ab. Laut Gesetz besteht ein Anspruch auf Witwenrente nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn aufgrund besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat nur erfolgte, um den Hinterbliebenen zu versorgen. Dies sei etwa bei einem unvorhersehbaren Tod der Fall. Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung aber keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden.

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