Gerichtsurteil Hartz-IV-Empfänger müssen Unterlagen nicht kopieren

Dresden (dpa/tmn) - Auch Selbstständige können als sogenannte Aufstocker Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Legt der Antragsteller Originalunterlagen vor, um seinen Anspruch nachzuweisen, darf das Jobcenter deren Annahme nicht verweigern.

Gerichtsurteil: Hartz-IV-Empfänger müssen Unterlagen nicht kopieren
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Er muss keine „Kopien zum Verbleib“ einreichen, entschied das Sozialgericht Dresden (AZ: S 52 AS 4382/17). Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch berücksichtigen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Der Mann bezog als Aufstocker Hartz-IV-Leistungen. Er war selbstständig als Bauingenieur tätig. Das prognostizierte Einkommen betrug gut 100 Euro im Monat. Daher bewilligte das Jobcenter vorläufig Leistungen von über 700 Euro pro Monat. Ende 2016 forderte es den Mann auf, für die letzten vier Jahre vollständige Nachweise zu seinen Einkünften vorzulegen. Originalbelege würden nicht mehr entgegengenommen.

Eine Antwort des Mannes ging beim Jobcenter nicht ein. Es setzte daraufhin den Leistungsbetrag für die betroffenen vier Jahre auf 0 Euro fest. Auch verlangte es die Rückzahlung von 31 000 Euro. Im Widerspruchsverfahren teilte der Mann mit, dass er die Unterlagen eingereicht habe und bot die erneute Übersendung an. Das Jobcenter war der Auffassung, dass die Vorlage der Unterlagen im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden könne.

Das Urteil: Das Sozialgericht hob die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide auf. Das Jobcenter sei nicht berechtigt, Angaben der Leistungsempfänger im Widerspruchsverfahren auszuschließen. Vielmehr müsse die Behörde die Ansprüche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht würden. Erkläre sich der Leistungsempfänger hierzu bereit, müsse man ihm die Gelegenheit einräumen.

Ebenso müsse das Jobcenter die Vorlage von Originalunterlagen akzeptieren. Denn das Sozialverfahren sei für die Leistungsempfänger gebühren- und auslagenfrei. Daher müsse er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbehörde Kopien von Unterlagen benötigt, könne sie die Kosten hierfür nicht auf die Leistungsbezieher abwälzen.

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