Geldtipp: Mit einer WG lässt sich viel mehr als nur Miete sparen

Gemeinsam wohnen ist keine Frage des Alters mehr. Neben dem Geld spielt auch der Aspekt des Teilens eine Rolle.

Düsseldorf. Wohngemeinschaften (WG) sind längst nicht mehr nur etwas für Studenten. In Zeiten hoher Mieten und vieler alleinstehender Menschen sind sie für jedes Alter interessant. Neben dem Mietzins lässt sich noch vieles mehr teilen.

Die Vielfalt ist groß: In Senioren-WGs können sich die Bewohner gegenseitig helfen und so ein selbstständigeres Leben führen. Die Bewohner einer Alleinerziehenden-WG passen gegenseitig auf die Kinder auf und beim „Wohnen für Hilfe“ überlässt beispielsweise eine Hausbesitzerin ein Zimmer einem Studenten, der sich dafür um den Garten kümmert. Andere ziehen in eine WG, weil ihnen alleine die Decke auf den Kopf fällt oder sie sich eine eigene Wohnung kaum leisten können.

Der Quadratmeterpreis für eine kleine Wohnung liegt normalerweise erheblich über dem einer großen. Zudem teilen sich WG-Bewohner Küche und Bad. Für das gleiche Geld lässt sich in einer WG großzügiger residieren als in einer Single-Wohnung. Doch nicht nur bei der Miete lässt sich Geld sparen. Auch die Kosten für Telefonanschluss, Hausratversicherung, Rundfunkbeitrag und das Zeitschriftenabo können WG-Mitglieder teilen.

Das Mietverhältnis einer WG kann sich unterschiedlich gestalten:

• Alle WG-Mitglieder unterschreiben gemeinsam den Mietvertrag. Auch eine Kündigung ist dann nur gemeinsam oder mit Zustimmung aller möglich. Zahlt ein Bewohner nicht, haften die anderen gesamtschuldnerisch für ihn. „Der Vermieter hat Anspruch auf die volle Miete und kann jeden einzelnen Mieter auf die volle Miete in Anspruch nehmen“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

• Ein WG-Mitglied ist Hauptmieter. Er schließt den Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Alle anderen Mitbewohner sind Untermieter. In diesem Fall ist der Hauptmieter für die Mietzahlung verantwortlich. Die Untermieter sind im Gegenzug davon abhängig, dass das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Untermieter weiterbesteht. Der Vermieter muss über die Wohngemeinschaft informiert werden und einer Untervermietung zustimmen.

•Jeder Mitbewohner schließt einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter ab. So ist jeder vertraglich nur für sich selbst verantwortlich. Für den Vermieter bedeutet diese Variante allerdings mehr Aufwand. Er entscheidet auch, wer als neuer Mitbewohner einzieht.

Es gibt keine speziellen Mietverträge für Wohngemeinschaften. Vertraglich sollte jedoch festgehalten sein, dass an eine Gemeinschaft vermietet wird. „Wichtig ist hier auch, darauf zu achten, dass die Möglichkeit einer Nachmieterstellung bzw. der Austausch von WG-Mitgliedern vereinbart wird“, so Ropertz. Möchte der Hauptmieter ausziehen, sollte einer der Untermieter als Hauptmieter nachrutschen können. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag sollte geregelt sein, dass ausziehende WG-Mitglieder im Vertrag durch neue ersetzt werden können.

Wer etwas Erspartes auf der hohen Kante hat, kann auch eine WG-geeignete Wohnung kaufen. Der Eigentümer vermietet dann einzelne Zimmer. Die WG-Bewohner zahlen so monatlich den Immobilienkredit mit ab.

Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn WG-Bewohner vorab Vereinbarungen treffen — beispielsweise zur Betriebskostenabrechnung, gemeinsam genutzten Gegenständen und Rauchen. Besteht der Wunsch nach einer Zweck-Wohngemeinschaft oder soll es ein ausgeprägtes Sozialleben geben? Wer gemeinsam wohnt, sollte schließlich auch gemeinsame Vorstellungen davon haben.

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