Betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit ausgeweitet

Düsseldorf. Eigenbeteiligungen an der betrieblichen Altersvorsorge bleiben ab sofort von Sozialversicherungsabgaben verschont. Änderungen im Steuerrecht machen es möglich.

Eine Änderung im Steuerrecht führt zu Vorteilen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wer als Arbeitnehmer bislang Eigenbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung leistete, der hatte davon keine Vorteile — die Zahlungen blieben von der Steuerfreiheit ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof beurteilte diesen Sachverhalt mit Urteil vom 9.12.2010 jedoch anders und entschied, dass vom Arbeitnehmer finanzierte Anteile am Gesamtbeitrag nach Paragraph 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) ebenfalls steuerfrei bleiben müssen (BFH, Az. VI R 57/08). Ausschlaggebend für die Steuerfreiheit ist, dass die Altersvorsorgeleistungen als Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers qualifiziert sind.

Da sich die Sozialversicherungen in der Frage der Beitragspflicht an der steuerlichen Praxis orientieren, gilt für den Eigenanteil an der Betriebsrentenzahlung nunmehr ebenfalls Beitragsfreiheit. Damit sind Einzahlungen in Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen seit 1.1.2011 komplett abgabenfrei. Diese Entscheidung teilte der GKV-Spitzenverband in einem Schreiben vom 8.8.2011 an die gesetzlichen Krankenkassen mit.

Für vor 2011 gezahlte Beiträge gilt dies jedoch nicht, hier bleiben geleistete Beitragszahlungen der Arbeitnehmer auch rückwirkend steuer- und abgabenpflichtig. Zahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bringen Arbeitnehmern wie Arbeitgebern finanzielle Vorteile: Die Beiträge sind bis zur Jahresgrenze von 2.640 Euro (West) bzw. 2.304 Euro (Ost) steuer- und sozialabgabenfrei.

Dies betraf bislang allerdings nur rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge, die zusätzlich zum vereinbarten Lohn oder Gehalt geleistet wurden. Die neue Rechtslage bezieht nun auch Aufwendungen von Arbeitnehmern ein, wenn sie im Rahmen der Entgeltumwandlung geleistet werden.

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