Beim Hauskauf die Notarkosten drücken

Beim Kauf einer Immobilien kommen zum eigentlichen Kaufpreis noch einige Nebenkosten hinzu — beispielsweise die Gebühren für den Notar. Doch es gibt Wege, wie Hauskäufer einige Kosten sparen können.

Beispielsweise bei der Vertragsgestaltung gibt es Sparmöglichkeiten. „Die Notargebühren werden nicht erst mit der Unterschrift unter die Urkunde fällig, sondern schon bei der Erstellung des Vertragsentwurfs“, erklärt Udo Schindler, Chef der KSW Vermögensverwaltung aus Nürnberg. Dies könnten Immobilienkäufer nutzen, indem sie „den Vertrag nicht von ihrem Steuerberater oder einem Anwalt entwerfen lassen, sondern gleich vom Notar“. Dieser werde die erforderliche Beratung nicht extra abrechnen.

Die Übermittlung der Kaufpreissumme ermöglicht ebenfalls zu sparen. Häufig schlagen Bauträger oder Verkäufer vor, den Immobilienkauf über ein sogenanntes Notaranderkonto abzuwickeln. Dabei wird der Kaufpreis auf ein Konto des Notars eingezahlt, der das Geld treuhänderisch verwaltet und nach der Eintragung ins Grundbuch an den neuen Eigentümer überweist. „Für diese Dienstleistung verlangen die Notare eine Hebegebühr, die sich am Kaufpreis orientiert und schnell ein paar Hundert Euro betragen kann“, sagt Schindler. Preiswerter sei es, so der Finanzexperte, die Zahlungsvoraussetzungen im Kaufvertrag verbindlich zu regeln. Dann gäbe es keinen Grund für einen solch teuren Umweg. Der Notar prüft ohne zusätzliche Kosten, ob die Voraussetzungen eingehalten werden.

Beim Notar wird normalerweise auch die Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank beurkundet. Die Bank sichert sich damit das Pfandrecht, falls der Käufer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. „Dieses Geschäft ist jedoch nicht beurkundungspflichtig“, betont Schindler. Manche Banken würden sich mit einer Beglaubigung des Grundschuldentwurfs zufrieden geben. Dies würde im Unterschied zur Beurkundung, die mehrere Hundert Euro kosten kann, maximal 130 Euro kosten. Sparpotenzial ergibt sich in diesem Fall vor allem bei teuren Immobilien, bei denen die Grundschuld weit unterhalb des Verkehrswertes liegt.

Die sogenannte Auflassungsvormerkung sichert dem Käufer den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Immobilie, bis er als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist. Werden Immobilien zwischen Freunden, Bekannten oder innerhalb der Familie ge- bzw. verkauft, etwa beim Übertrag des Eigenheims auf die Kinder, kann auf die Auflassungsvormerkung verzichtet werden. Schindlers Rat: „Fragen Sie den Notar beim Erstgespräch, welche kostensparenden Möglichkeiten er empfiehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Notar verpflichtet, alle kostengünstigeren Alternativen aufzuzählen.“

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