Für Testament ist übliche Schreibunterlage nötig

Hamm (dpa/tmn) - Damit ein Testament wirksam ist, muss es mit einem sogenannten ernstlichen Testierwillen verfasst sein. Zweifel können sich zum Beispiel ergeben, wenn das Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage angefertigt ist.

Für Testament ist übliche Schreibunterlage nötig
Foto: dpa

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, in der ein „Testament“ auf einem kleinen ausgeschnittenen Zettel beziehungsweise auf einem Butterbrotpapier angefertigt wurde.

In dem verhandelten Fall hinterließ eine verwitwete Erblasserin eine Tochter und vier Enkel, die Kinder ihres vorverstorbenen Sohnes. Die Tochter beantragte einen Erbschein für sich und die vier Enkelkinder nach der gesetzlichen Erbfolge. Die Enkel legten dem Nachlassgericht allerdings zwei Schriftstücke vor, nach denen der verstorbene Bruder Alleinerbe geworden sein soll.

Hierbei handelte es sich um einen kleinen mit der Hand ausgeschnittenen Zettel. Darauf war handschriftlich notiert: „Tesemt“, „Haus“ und „Das für ...[den Sohn]“ steht. Darunter standen die Jahreszahl 1986 und der Schriftzug der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück handelte es sich um ein Butterbrotpapier mit ähnlichen Worten und einem darauf mit Klebefilm befestigten Schlüssel. Die Kinder waren daher der Ansicht, dass alleine sie, als Nachfolger des Sohnes, Erben geworden sind.

Zu Unrecht, entscheidet das OLG (AZ: 10 W 153/15): Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei diesen Schriftstücken nach dem Willen der Erblasserin um letztwillige Verfügungen handeln soll. Bei Zweifeln an dem ernstlichen Testierwillen ist zu prüfen, ob es sich nicht lediglich um einen Testamentsentwurf handelt. Können diese Zweifel nicht ausgeräumt werden, liegt kein gültiges Testament vor. Allein durch die unübliche Schreibunterlage ist hier die Annahme solcher Zweifel gerechtfertigt. Die Rechtsschreibfehler unterstützten die Ansicht des Gerichts nur noch.

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