Für Elterngeld zählt monatliches Nettoeinkommen

Mainz (dpa) - Die Höhe des Elterngeldes misst sich allein am zuletzt erhaltenen monatlichen Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch (8.

Dezember) bekanntgewordenen Urteil.

Spätere Steuererstattungen, die nachträglich zu einem höheren Nettoeinkommen führten, spielten für die Berechnung keine Rolle (Aktenzeichen: L 5 EG 4/10). Das LSG wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage einer Mutter ab. Die Frau hielt es für ungerecht, dass die Kreisverwaltung bei der Bemessung des Elterngeldes nicht spätere Steuerrückerstattungen berücksichtigt habe. Zumal, weil Eltern, die sich einen Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen ließen, begünstigt würden.

Das LSG räumte dies zwar ein, hielt das Vorgehen der Kreisverwaltung gleichwohl für rechtmäßig. Mit dem Elterngeld solle jungen Eltern die Möglichkeit gegeben werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Dieser werde durch das monatliche Nettoeinkommen geprägt. Steuererstattungen würden dagegen regelmäßig als zusätzliche und unerwartete Einnahmen angesehen.

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