Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung absetzbar

Berlin (dpa/tmn) - Fortbildungen zahlen sich aus - in Sachen Kompetenz ohnehin, unter Umständen aber auch steuerlich. Die Anfahrtskosten zu einer Weiterbildung können Arbeitnehmer in voller Höhe steuerlich geltend machen, sofern diese zeitlich befristet ist.

Weiterbildungsmaßnahmen bringen Arbeitnehmer nicht nur beruflich weiter - sie zahlen sich unter Umständen auch steuerlich aus. Denn die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung könnten Arbeitnehmer in voller Höhe geltend machen, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer die Weiterbildung neben seiner Vollzeitbeschäftigung besucht und die Maßnahme zeitlich befristet ist.“

Geltend gemacht werden könnten in diesem Fall die Ausgaben für Hin- und Rückfahrt. „Vereinfachend können 30 Cent je gefahrenen Kilometer angesetzt werden, wenn ein PKW benutzt wird.“ Bei Teilzeitbeschäftigten könnten die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt werden. Angesetzt werden könnte in diesem Fall also nur eine Strecke mit 30 Cent je Kilometer oder die Ausgaben für den öffentlichen Nahverkehr.

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