Erfolgreiche Untätigkeitsklage: Behörde zahlt

Mainz (dpa/tmn) - Entscheidet eine Behörde nicht rechtzeitig über einen Widerspruch, muss sie in jedem Fall die Kosten eines Gerichtsverfahrens tragen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerspruch in der Sache berechtigt ist oder nicht (Aktenzeichen: L 4 U 124/10). Das Gericht gab damit der Klage eines Arbeitnehmers statt. Der Mann hatte gegen einen ablehnenden Bescheid eines Sozialversicherungsträgers Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch wurde jedoch nicht bearbeitet, weil der Vorgang dem Träger nach eigenen Angaben „schlicht entgangen“ war. Der Kläger erhob nach mehr als sechs Monaten eine Untätigkeitsklage.

Mit Erfolg: Das LSG verpflichtete die Behörde nicht nur, endlich über den Widerspruch zu entscheiden, sondern auch zur Übernahme sämtlicher Kosten einschließlich der Anwaltskosten, die dem Kläger bisher entstanden. Als unerheblich werteten die Richter, ob der Kläger den Widerspruch zu Recht eingelegt hatte.

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