So geht es! Einspruch gegen Steuerbescheid: Tipps für Form und Frist

Berlin (dpa/tmn) - Fehler im Steuerbescheid sind ärgerlich. Dazu kommt, dass der Widerspruch den formellen Ansprüchen genügen muss. Wie Fristen, Form und Formulierungen aussehen müssen, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

So geht es!: Einspruch gegen Steuerbescheid: Tipps für Form und Frist
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- Richtige Frist: „Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden“, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Die Frist beginnt meist drei Tage nach dem Versand der Bescheide. Maßgeblich hierfür ist das Datum auf den Unterlagen. Ein elektronischer Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekanntgegeben.

- Richtige Form: Ein Anruf beim Finanzbeamten reicht nicht. „Ein Einspruch muss schriftlich eingelegt werden“, erklärt Rauhöft. Das heißt: Steuerzahler müssen einen Brief aufsetzen. Wichtig: nicht die Steuernummer und den Namen vergessen. Denn das Finanzamt muss den Einspruch auch einem Steuerzahler zuordnen können.

- Richtiger Inhalt: Die Formulierung „Hiermit lege ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid ein“ reicht meist nicht. Denn: „Der Einspruch sollte begründet werden“, sagt Rauhöft. Steuerzahler müssen also erklären, warum sie nicht einverstanden sind, also etwa angeben, dass bestimmte Kosten nicht berücksichtigt wurden.

- Richtige Zustellung: Meist reicht es aus, wenn Steuerzahler ihren Einspruch per Post an das zuständige Finanzamt schicken. „Wer sichergehen will, dass das Schreiben ankommt, kann es auch persönlich abgeben und sich den Empfang bestätigen lassen“, sagt Rauhöft. Eine andere Möglichkeit ist, ein Fax zu schicken.

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