BGH erlaubt Rechtsschutzversicherern finanzielle Anreize

Karlsruhe (dpa) - Kann ein Versicherungskunde seinen Anwalt noch frei wählen, wenn er durch Anreize unter Umständen bis zu 150 Euro sparen kann? Ja, entschied der BGH und billigte das Vorgehen einer Rechtsschutzversicherung.

Rechtsschutzversicherer dürfen ihre Kunden dazu animieren, im Falle eines Rechtsstreits unter bestimmten Anwälten auszuwählen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (4. Dezember) entschieden. Das Gericht billigte eine Versicherungsklausel der Huk Coburg Rechtsschutzversicherung. Danach haben Kunden finanzielle Vorteile, wenn sie bei einem Rechtsstreit auf einen Kooperationsanwalt der Versicherung zurückgreifen.

In einem solchen Fall bleibt der Tarif gleich hoch. Nimmt sich der Kunde dagegen einen eigenen Anwalt, wird er zurückgestuft. Er hat dann beim nächsten Prozess einen höheren Selbstbehalt von bis zu 150 Euro.

Die Rechtsanwaltskammer München sah darin eine unzulässige Einschränkung der freien Anwaltswahl und klagte auf Unterlassen. Mandanten seien durch eine derartige Klausel verunsichert, sagte der Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer München, Hansjörg Staehle, am Mittwoch (04.12.) in Karlsruhe. Sie wüssten nicht mehr, ob sie ihre eigenen Anwälte überhaupt noch beauftragen dürfen.

Solange der Kunde sich trotz der finanziellen Vorteile letztendlich frei für einen Anwalt entscheiden könne, sei gegen ein derartiges System nichts einzuwenden, urteilte hingegen der BGH.

Wichtig sei aber, dass kein „unzulässiger psychischer Druck“ ausgeübt werde. Wenn das der Fall sei und der Verbraucher damit faktisch gar keine Wahl mehr habe, sei der Anreiz nicht mehr erlaubt. Einen solchen Druck konnte der BGH hier nicht erkennen. Die Grenze sei nicht überschritten, hieß es.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisierte das Urteil: Damit habe der BGH ein System gebilligt, bei dem die Versicherer vorrangig Geld sparen wollten, teilte der DAV mit. Denn sie hätten mit den Kooperationsanwälten Sonderkonditionen vereinbart. Gegebenenfalls müsse der Gesetzgeber einschreiten, sagte die Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht, Monika Maria Risch.

Die Huk Coburg begrüßte das Urteil: Solche Empfehlungen würden von Kunden immer häufiger gewünscht, so Vorstandsmitglied Ulrich Eberhardt.

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