BGH: Der Mieter hat ein Recht auf Farbe

Unwirksame Farbwahlklausel im Mietvertrag.

Karlsruhe. Klauseln, die den Mieter verpflichten, während der Mietzeit in bestimmten Farben zu renovieren oder zu lackieren, sind unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az.VIIIZR50/09).

Der Fall: Der Mietvertrag enthielt die den Mieter verpflichtende Klausel: "Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen nur weiß zu lackieren." Bei Auszug weigerte sich der Mieter unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klausel, die Wohnung zu renovieren. Der Vermieter verklagte ihn auf Zahlung der Kosten.

Das Urteil: Eine solche Farbwahlklausel, die den Mieter während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichtet, schränkt ihn unzulässig in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ein.

Die Folge: Die ganze Schönheitsreparaturklausel ist unzulässig. Der Vermieter muss selbst renovieren, bekommt dafür kein Geld vom Mieter.

Ausweg für Vermieter: Durchaus erlaubt ist laut Mieterbund-Anwalt Hermann-Josef Wüstefeld eine Farbwahlklausel, die sich auf das Ende des Mietverhältnisses bezieht. Für die Zeit des Auszugs darf der Vermieter vorschreiben, dass weiß gestrichen werden muss. Wer dies als Vermieter wasserdicht formulieren möchte, sollte sachverständige Beratung (Haus und Grund, Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen. PK

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