BGH billigt Abschlussgebühren bei Bausparverträgen

Karlsruhe (dpa) - Bausparkassen dürfen weiter Abschlussgebühren für Verträge erheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit wies der BGH die Revision der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall ab.

Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, der Abschlussgebühr stehe keine konkrete Gegenleistung gegenüber, und es sei unklar, wofür sie überhaupt verwendet werde. Die Bausparkasse verlangt eine Gebühr von einem Prozent der Bausparsumme. Die Verbraucherzentrale war im vergangenen Jahr bereits vor dem Landgericht Heilbronn und dem Oberlandesgericht Stuttgart gescheitert.

Der BGH begründete am Dienstag (7. Dezember) seine Entscheidung damit, dass die Bausparer durch die Abschlussgebühr „nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden“ (Aktenzeichen: XI ZR 3/10). Weiter heißt es in der Begründung: „Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft.“ Hintergrund ist, dass die Zuteilung der Bausparsumme nur erfolgen kann, wenn neue Kunden Einlagen in den Topf leisten.

Die Verbraucherzentrale zeigte sich enttäuscht. „Mit ihrem Richterspruch ist die höchste deutsche Zivilkammer leider nicht unserem Ansinnen gefolgt, der intransparenten Entgelterhebung in Bausparverträgen exemplarisch einen rechtswirksamen Riegel vorzuschieben“, sagte Klaus Müller, Vorstand der Zentrale in NRW.

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