Betriebsrenten müssen Mutterschutz anrechnen

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Betriebsrente für Frauen im öffentlichen Dienst verbessert. Es entschied, dass die Mutterschutzzeiten vor 1990 in die Zusatzversorgung einbezogen werden.

Mitarbeiterinnen im öffentlichen Dienst, die vor 1990 Kinder bekommen haben, können mit mehr Betriebsrente rechnen. Das Bundesverfassungsgericht kippte am Dienstag (17. Mai) eine Regelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), nach der die Mutterschutzzeiten vor 1990 nicht in die Berechnung der Betriebsrente einbezogen wurden (Aktenzeichen: 1BvR 1409/10).

Da viele Frauen, die in dieser Zeit ihren Nachwuchs bekommen haben, jetzt in Rente gehen, kann die Entscheidung deutliche Auswirkungen zeigen. Die VBL konnte auf Nachfrage allerdings keine Zahlen nennen. „Wir müssen noch prüfen, wie viele Frauen davon betroffen sind und welche Fristen gelten“, sagte eine Sprecherin.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Mutterschaftsgeld steuerfrei gestellt war. Dadurch zahlte der Arbeitgeber keine Umlagen, was sich wiederum auf die Berechnung der Betriebsrente auswirkte. Dies verstößt für die Richter gegen das Verbot der geschlechterbezogenen Diskriminierung. Eine europäische Regelung hatte bereits ab 1990 solche Satzungen für unwirksam erklärt. Jetzt ist auch für die Zeit davor Rechtsklarheit geschaffen.

Geklagt hatte eine Frau, die 1988 rund drei Monate im gesetzlichen Mutterschutz war. Dies hatte bei ihr entscheidende Auswirkungen: Sie kam damit nur auf 59 sogenannte Umlagemonate, 60 waren aber nötig, um überhaupt Betriebsrente zu erhalten. Mit ihrer Klage war sie sowohl vor dem Amtsgericht wie auch vor dem Landgericht gescheitert. Die Verfassungsrichter gaben ihr nun Recht. Es gehe nicht an, dass die Monate im Mutterschutz nicht, Krankheitsmonate aber schon für die Betriebsrente angerechnet werden.

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