Banken dürfen mit ausgefüllten Kreditkarten werben

Karlsruhe (dpa) - Banken dürfen bei ihren Kunden weiter mit Kreditkarten werben, in denen bereits deren Namen eingetragen sind. Mit den Aktionen werde die Entscheidungsfreiheit der Kunden nicht unzulässig beeinflusst, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

„Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte“, erklärten die obersten Richter (Aktenzeichen: I ZR 167/09) am Donnerstag (3. März). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen, der solche Werbeaktionen als Irreführung der Kunden betrachtet, scheiterte mit seiner Klage. Die beklagte Postbank setzte sich durch.

Nach Ansicht des Bundesrichter kann den Verbrauchern die Belästigung durch solche Werbeaktionen zugemutet werden. „Das Interesse des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden“ sei höher zu bewerten „als der Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten“. Die Tatsache, dass die sichere Entsorgung der Kreditkarten etwas größere Mühe bereitet als das einfache Wegwerfen üblicher Werbebriefe, spielte für die Richter keine Rolle. Sie folgten damit den Urteilen aus den ersten Instanzen.

Die Postbank hatte vor drei Jahren auf den Namen ihrer Kunden ausgestellte Kreditkarten als Treueprämie versandt. Wer die beigefügte Freischaltungserklärung unterschrieb, bekam den ersten Jahresbeitrag von 49 Euro geschenkt.

Nach Ansicht der Verbraucherzentralen wüssten viele Verbraucher nicht, ob sie die Karte, die sie nicht haben wollten, einfach wegwerfen könnten. Schließlich müssten sie für andere Bankkarten bis zu zehn Euro zahlen. Auch fürchteten sie, die mit ihrem Namen versehene Karte einfach zu entsorgen, weil sie in falsche Hände geraten könnte. „Eine Gefahr geht auch von nicht freigeschalteten Kreditkarten aus. Das Internet ist voll von solchen Geschichten“, sagte der Anwalt.

Für den Vertreter der Postbank ist diese Gefahr nicht gegeben. „Ohne Vertrag bleibt die Karte ein wertloses Stück Plastik.“ Wer auf Nummer sicher gehen wolle, könne sie vor dem Wegwerfen zerschneiden.

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