Außergewöhnliche Belastungen: Was die Steuerlast mindert

Berlin (dpa/tmn) - Zahnersatz, Pflegekosten oder Unterhaltszahlungen gehen zulasten der Haushaltskasse. Damit die Last nicht zu groß wird, können die Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden - allerdings nur zu einem Teil.

Wie viel, hängt von der Höhe des Einkommens ab.

Es gibt Jahre, da trifft es einen hart. Die Zähne müssen gemacht werden, eine teure Kur wird nötig und dann kommt auch noch eine Überschwemmung im Keller. Der Staat zeigt sich in solchen Fällen großzügig. Liegen die Belastungen relativ gesehen über dem Durchschnitt, können sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Welche Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, zeigt sich oftmals erst in der Praxis. „Der Bundesfinanzhof in München hat in sehr vielen Fällen entschieden. Unter den verschiedenen Stichpunkten für außergewöhnliche Belastungen finden sich jede Menge Hinweise auf entsprechende Urteile“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Denn eine abschließende Aufzählung, was abgesetzt werden kann, gibt es nicht.“ Abgesetzt werden können die Ausgaben allerdings nur, wenn sie über der zumutbaren Eigenbelastung liegen.

Wie hoch diese Eigenbelastung sein darf, hängt von mehreren Faktoren ab. „Die zumutbare Belastung richtet sich nach den Einkünften, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder“, erklärt Stephanie Zipp, Steuerexpertin der Zeitschrift „Finanztest“. Laut Bundesjustizministerium beträgt die Eigenbelastung bei einem Einkommen bis zu 15 340 Euro ein bis fünf Prozent des Einkommens, je nach Größe der Familie. Wer zwischen 15 340 und 51 130 Euro verdient, muss ein bis sechs Prozent der außergewöhnlichen Belastungen selbst übernehmen und ab 51 130 Euro zwei bis sieben Prozent.

Damit die Aufwendung auch eine steuerlich außergewöhnliche Belastung ist, spielen aber noch weitere Punkte eine Rolle. „Normalerweise müssen außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig sein, es muss sich um größere Aufwendungen und um einen Einzelfall handeln“, erklärt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterbund. „Man kann die Belastung nur steuerlich geltend machen, wenn der Schaden nicht von anderer Seite beglichen wurde, zum Beispiel von einer Versicherung“, ergänzt Anita Käding. Zudem müsse eine Rechnung vorliegen, die auf Nachfrage nachgereicht werden könne.

Sind diese Kriterien erfüllt, ist das Spektrum der absetzbaren Ausgaben denkbar breit: „Das reicht von Brand- und Hochwasserschäden, Scheidungs- oder Beerdigungskosten bis zu Kosten für die künstliche Befruchtung“, erläutert Käding.

Doch auch wenn eine finanzielle Belastung dauerhaft ist, hilft der Staat in einigen Fällen. Denn auch Ausgaben für die Pflege von Angehörigen oder Unterhaltszahlungen zählten unter Umständen zu den außergewöhnlichen Belastungen, erklärt Stephanie Zipp. „Zahlt man Unterhalt an Bedürftige oder Angehörige, kann ein Höchstbetrag von 8004 Euro in der Steuererklärung angesetzt werden.“

„Behinderte können je nach Grad der Behinderung jährlich einen Pauschbetrag zwischen 310 und 3700 Euro absetzen“, fügt Anita Käding hinzu. „Geht das Kind zum Studieren in eine andere Stadt, gibt es 924 Euro, und ebenso 924 Euro beträgt der Pauschbetrag, der für die Pflege eines nahen Angehörigen angerechnet werden kann.“

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort