Auch Bello kann erben – auf Umwegen

Der Tierliebhaber bestimmt einen Erben, der sich laut Testament um das Wohl des Tieres kümmern muss.

Düsseldorf. Tiere können nach deutschem Recht nicht erben. "Tiere sind Tiere, aber keine Rechtssubjekte. Das können nur Personen sein, natürliche oder juristische", sagt Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht unter Berufung auf Paragraf 90 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wer seinem Tier etwas vererben will, sollte für ein gültiges Testament auf juristische Stolperfallen achten. Formulierungen wie "mein Kater Peter erbt mein Vermögen" oder "ich vermache alles den Tieren" erkennen die den alles entscheidenden Erbschein ausstellenden Nachlassgerichte nicht an.

Laut Groll gehen die Gerichte in zwei Richtungen: Lesen sie aus dem Testament einen "allgemeinen Tierliebewillen" heraus, entscheiden sie oft zugunsten des örtlichen Tierschutzvereins. Andernfalls kommen sie zu dem Schluss, "der Hund kann nicht erben, es gilt die gesetzliche Erbfolge" - also die Verwandtschaft.

Auf Umwegen kommen Katze, Hund oder Vogel doch in den Genuss des Letzten Willens. Groll: "Der Erblasser setzt eine Person oder eine Institution als Erbe ein und macht zur Auflage, das Tier gut zu versorgen." Damit bestimmen Herrchen und Frauchen, wer sich um das Tier kümmern soll - Nachbarn, Freunde, Cousin oder der Tierschutz.

Eine andere Variante nennt der Deutsche Tierschutzbund in einer Broschüre zum Thema Erben: Der Tierfreund setzt zwar einen Erben ein, bestimmt aber praktisch einen Pfleger für das Tier. Etwa die Nachbarin, die es schon immer liebevoll betreut hat. Dafür zahlt ihr der Erbe dann monatlich einen Betrag aus, dessen Höhe in der letztwilligen Verfügung festgeschrieben wird.

Eine solche Lösung wählte eine Mandantin von Anwältin Susanne Sachs. Die Mandantin ließ ihrem Ehemann 5000 Euro pro Monat zur Versorgung von Pferden zukommen.

Zur Kontrolle können Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dies können Freund, Notar, Anwalt oder Tierschutzverein sein. Hält der Erbe die Klauseln nicht ein, versorgt er das Tier nicht angemessen, kann der Testamentvollstrecker ihn verklagen.

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