Arbeitnehmersparzulage muss beantragt werden

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Auszubildende und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen haben bei Vermögenswirksamen Leistungen (VL) Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Allerdings gibt es sie nicht automatisch.

Die Arbeitnehmersparzulage muss in der Steuererklärung beantragt werden. Das erklärt die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften. Anspruch auf die Zulage haben Beschäftigte, die im Jahr weniger als 20 000 Euro verdienen, bei gemeinsam anlegenden Ehepaaren sind es 40 000 Euro.

Zulagenberechtigte kreuzen in Zeile 1 des Mantelbogens ihrer Steuererklärung das Kästchen „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“ an. Dann wird die Zulage vom Fiskus für das abgelaufene Kalenderjahr vorgemerkt. Auf das Konto des Arbeitnehmers fließt sie nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist.

Vermögenswirksame Leistungen sind in der Regel tarifvertraglich geregelt. Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten zusätzlich zum Gehalt unterschiedlich hohe Beträge für die Vermögensbildung hinzu. Bis zu 40 Euro pro Monat sind möglich. Arbeitnehmer müssen dazu einen Bausparvertrag, Bank- oder Fondssparplan abschließen - in diesen Vertrag fließt das Geld dann jeden Monat.

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